Allgemeine Geschäftsbedingungen

Freizeitticket Tirol (im Folgenden kurz FTT)
Stand: 21.08.2023

 

Geltungsbereich 

Das FTT ist ein Kartenverbund in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von 18 Bergbahnen (im Folgenden kurz Mitglieder). Diese Gesellschaft hat mit weiteren Partnerbetrieben (im Folgenden kurz Partnerbetrieb/e) Verträge über die Nutzung ihrer Betriebe für FTT Kunden abgeschlossen, um ihr Angebot zu erweitern (siehe Anlage 1). Zusätzlich stellen Bonuspartner den Kunden des FTT noch freibleibende, wechselnde Angebote, die sie mit dem FTT nutzen können.   

Diese AGBs gelten zwischen den Mitgliedern und Partnerbetrieben des FTT (siehe gem.  Anlage 1) und dem Erwerber (im Folgenden kurz Kunde) des FTT. 

Grundlage des FTT 

Durch das FTT wird dem Kunden eine Vielzahl von Freizeitaktivitäten angeboten. Die meisten dieser Angebote sind Aktivitäten im Freien, die oft von der Witterung, von behördlichen Auflagen, von notwendigen Sperren von Pisten, Straßen etc. beeinträchtigt werden können. Auch kurzfristige technische Gebrechen können bei der Vielzahl der Mitglieder und Partnerbetriebe und deren technischen Anlagen auftreten. Die meisten Betriebe sind Saisonbetriebe, die nicht ganzjährig geöffnet sind. Bergbahnen und Lifte müssen betriebsbedingt nach jeder Saison für Revisionsarbeiten geschlossen werden.  Durch das breit gestreute Angebot sollen diese Unabwägbarkeiten minimiert werden, um dem Kunden dadurch entsprechende Ausweichmöglichkeiten zu bieten. Das FTT ist so konzipiert und berechnet, dass die kostenintensiven Nutzungen vor allem in der Wintersaison erfolgen. 

 

Verantwortung und Haftung 

Die einzelnen Leistungen, zu denen dieses FTT berechtigt, werden von rechtlich selbständigen Unternehmen (Mitglieder und Partnerbetriebe siehe gem. Anlage 1 sowie Bonuspartner) erbracht. Das Mitglied, welches das FTT verkauft, handelt für die anderen Mitglieder oder Partnerbetriebe nur als Vertreter. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und zur Erfüllung allfälliger Ansprüche, wie z.B. eine allfällige Haftung oder Gewährleistung für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und bei der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten und Freizeiteinrichtungen, ist daher nur das jeweilige in dessen Verantwortlichkeit fallende Mitglied oder der Partnerbetrieb oder Bonuspartner, in dessen Gebiet sich der Vorfall ereignet, verpflichtet. 

 

Bezugsberechtigung des FTT       

Alle Personen mit Hauptwohnsitz in Tirol sind zum Bezug des FTT berechtigt. Der Nachweis hierfür erfolgt durch Vorlage einer Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate). Ebenfalls berechtigt sind alle Personen mit einem Beschäftigungsverhältnis in Tirol (Vorlage der Sozialversicherungsbestätigung) sowie Studierende der Universität Innsbruck oder einer in Tirol ansässigen Hochschule oder Fachhochschule, die am Tag des Gültigkeitsbeginnes des FTT das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Vorlage eines aktuellen Studiennachweises für das laufende Studienjahr oder Semester). Voraussetzung für den Erhalt der Familienpreise ist die Vorlage eines gültigen Tiroler Familienpasses (JUFF), sowie der gemeinsame Kauf der Tickets. Menschen mit Behinderung (ab einem GdB/einer MdE von 60 %) erhalten gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises eine ermäßigte Karte. Die Ausgabe des FTT erfolgt namensbezogen mit Foto des Besitzers und ist somit nicht übertragbar. Kinder unter 6 Jahren fahren in Begleitung eines Elternteils (mit gültigem Ticket) kostenlos, benötigen aber trotzdem eine Karte zum Passieren der Drehkreuze an den Liften. Die gratis Tageskarte erhalten die

Kunden an den jeweiligen Liftkassen. Diese Regelung für Kinder unter 6 Jahren gilt nur für die teilnehmenden Bergbahnen, mit Ausnahme folgender Bergbahnen: Hochkössen, Skiregion Obergurgl-Hochgurgl und Ski Arlberg. Bei diesen Mitgliedern sind für die Kinder Karten nach den jeweiligen Tarifen zu erwerben.  

Bitte beachten Sie die gesonderten Preisregelungen für Kinder bei den teilnehmenden Schwimmbädern und Badeseen und sonstigen Partnerbetrieben. 

 

Tarifbestimmungen 

Es gelten die für das jeweilige Jahr festgelegten Tarife. Das FTT wird nur auf Datenträgern (Keycard) ausgestellt. Pro Keycard werden zusätzlich brutto € 3,00 verrechnet. 

 

Gültigkeit

Das FTT ist jeweils von 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres gültig. Während dieser Zeit ist der Kunde unter Mitführung des FTT und eines amtlichen Lichtbildausweises berechtigt, die einzelnen Anlagen bzw. Betriebe der Mitglieder und Partnerbetriebe zu deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Beförderungsbedingungen während ihrer Öffnungszeiten zu nutzen. 

Das FTT ist nicht an Dritte - zur Nutzung durch diese - übertragbar.

Die jeweiligen Öffnungszeiten (Saisonbeginn, Saisonschluss, Schließungszeiten) legen die Mitglieder und Partnerbetriebe autonom fest.  Diese sind keine Fixtermine, weil die tatsächlichen Betriebszeiten der Mitglieder und Partnerbetriebe des FTT z.B. von der Witterung, technischen Gebrechen, oder allenfalls behördlich angeordneten Maßnahmen (wie Sperren) abhängen.  

Sonderregelung Ski Arlberg, Silvretta Seilbahn AG – Ischgl, FZZ Axams, Swarovski Kristallwelten, Tiroler Landesmuseen, Audioversum, Münze Hall, Tiroler Abend mit Familie Gundolf, Natterer See, Telfer Bad, IKB Hallenbäder Höttinger Au + O-Dorf 

Das FTT berechtigt täglich maximal zu einem Eintritt in ein Hallenbad oder ein Freibad der IKB entsprechend der Positionierung des Bades (Hallenbad O-Dorf für 4 Stunden, Hallenbad Höttinger Au für 2,5 Stunden, Hallenbad Amraserstraße ganztägig). Bei Zeitüberschreitungen gelten Nachzahltarife. Zusatzleistungen (z.B. Sauna) sind nicht inkludiert und zur Gänze tarifpflichtig.

Bei nachfolgenden Partnerbetrieben gilt das FTT jeweils für je 3 Erstzutritte: 
Silvretta Seilbahn AG – Ischgl (Erstzutritt nur in Ischgl möglich), Ski Arlberg, Swarovski Kristallwelten, in jedem der 5 Tiroler Landesmuseen, Audioversum, Münze Hall, Tiroler Abend mit Familie Gundolf, FZZ Axams, Natterer See.

In Ischgl ist das FTT an den Konzerttagen nicht gültig. Die Konzerttermine der aktuellen Wintersaison sind auf der Website von Ischgl zu finden.

Falls während der Wintersaison die drei Zutritte in Ischgl und Ski Arlberg nicht eingelöst werden, ist dies auch während des Sommerbetriebs möglich. Am Arlberg gilt das Freizeitticket im Sommer nur in St. Anton.

Gültigkeit in den Freischwimmbädern und Badeseen nur im Sommer.

Im FZZ Axams berechtigt das FTT 2023/24 für je 3 Erstzutritte im Freibad.

Im Telfer Bad gilt das FTT 2023/24 jeweils für je 6 Erstzutritte.

Zusatzleistungen (z.B. Sauna) sind nicht inkludiert und tarifpflichtig.

 

Fahrradtransport und Transport anderer sperriger Sportgeräte 

Der Transport von Fahrrädern und anderer sperriger Sportgeräte ist im FTT nicht inkludiert und ist gemäß den jeweiligen Tarifen der Bergbahnen oder Partnerbetriebe extra zu bezahlen.  

 

Missbrauch  

Die Karte ist personenbezogen (gültig nur mit Foto) und nicht übertragbar. Der Kunde hat die Karte mitzuführen und diese jederzeit auf Verlangen zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.   Die versuchte oder tatsächliche missbräuchliche Verwendung des FTT und die Verweigerung der Vorweisung hat den sofortigen, entschädigungslosen Entzug und die Sperre ohne Anspruch auf Ersatz oder Rückvergütung zur Folge.  

Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere bei der Weitergabe an Dritte zur Verwendung durch diese, dem Erwerb unter unrichtigen Angaben (zB Wohnsitz, Alter, Beschäftigungsverhältnis etc.) oder bei der Vorlage falscher Bestätigungen vor. Im Falle der missbräuchlichen Verwendung ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 250,00 zu bezahlen. In diesem Fall behalten sich die jeweiligen Partnerbetriebe die Einbringung einer Strafanzeige vor.

 

Verlust und Beschädigung  

Bei Verlust oder Beschädigung der Karte ist ein Sperrnummernbeleg (wird beim Kauf ausgehändigt) nachzuweisen. Die verlorene Karte wird gesperrt (Manipulationswartezeit 24 Stunden), bei Neuausstellung einer Ersatzkarte werden für Erwachsene brutto € 30,00 und für Kinder brutto € 15,00 (zzgl. Brutto € 3,00 für die Keycard) eingehoben. Bei Beschädigung werden brutto € 3,00 als Ersatz für den Ticketrohling eingehoben. 

 

Vergessen des Tickets 

Ohne FTT ist der jeweilige Tarif des Mitglieds bzw. Partnerbetriebes zu bezahlen. Es erfolgt keine Refundierung durch das FTT. 

 

Tod, Krankheit oder Unfall eines Kunden 

Bei Unfällen oder längerer Krankheit (mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung von mindestens 4 Wochen) oder bei Tod besteht   ein Anspruch auf folgende Rückerstattungsbeträge:  

Rückgabe bis 30.11. 80 % des Kartenpreises
Rückgabe bis 31.12. 60 % des Kartenpreises
Rückgabe bis 29.02. 30 % des Kartenpreises
Rückgabe bis 30.04. 20 % des Kartenpreises
Rückgabe bis 30.06. 10 % des Kartenpreises

 

Der Rückerstattungsantrag ist bei dem Mitglied, bei dem das FTT erworben wurde, zu stellen. Bei Unfällen und Krankheit ist neben dem FTT ein ärztliches Attest über die Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung, bei Tod neben dem FTT der Totenschein vorzulegen.  

Die Höhe des Anspruches bestimmt sich  

  • bei einem Unfall nach dem Zeitpunkt, bei dem die Unterlagen (FTT, ärztliches Attest) bei dem zuständigen Mitglied hinterlegt werden. Wird das FTT hinterlegt, kann das ärztliche Attest binnen 4 Wochen nachgereicht werden. Erfolgt dies, gilt der Tag der Hinterlegung des FTT für die Berechnung der Höhe des Anspruches, 
  • bei Tod gilt der Todestag als Hinterlegungstag. 

 

Rückvergütung im Falle der Schließung von Seilbahnunternehmen durch Behörden oder höhere Gewalt  

Werden über einen Zeitraum von 14 Tagen (durchgehend) alle Seilbahnbetriebe (Mitglieder und Partnerbetriebe) geschlossen, erhält der Gast eine aliquote Rückvergütung des bezahlten Kartenpreises (pro Tag 1/365 des Preises). 

Die Rückvergütung erfolgt nach Beendigung des Gültigkeitszeitraumes des FTT (30.9. eines jeden Jahres). 

Im Sinne des „Fair Use“ Gedankens erhält der Kunde dann keine Rückvergütung, wenn er das FTT während der Laufzeit für mindestens 20 Eintritte bei Seilbahnbetrieben (Mitglieder oder Partnerbetriebe) nutzte. 

 

Teilschließung von Anlagen infolge geringer Nutzungsfrequenz 

Sollte es zu geringen Nutzungsfrequenzen bei Bergbahnen oder Partnerbetrieben kommen, sind diese berechtigt, einzelne oder mehrere Liftanlagen außer Betrieb zu nehmen. Weil der Kunde trotzdem die Möglichkeit hat, den Großteil der angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen, steht ihm in diesem Fall kein anteiliger Rückvergütungsanspruch zu.   

 

Haftungseinschränkung  

Das jeweilige Mitglied, der Partnerbetrieb bzw. Bonuspartner haftet und gewährleistet ausschließlich für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten und Freizeiteinrichtungen, in deren Gebiet sich der Vorfall ereignet hat. 

Die Mitglieder, die Partnerbetriebe und Bonuspartner haften dabei nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden. Die Haftung für Vermögensschäden durch leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 

 

Sonstiges 

Die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen Covid oder sonstiger Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von Pandemien oder sonstigen behördlichen Vorschriften, die vom Kunden einzuhalten sind, liegt in der Verantwortung des Kunden. Hält der Kunde die behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ein, kann und darf eine Beförderung nicht erfolgen. Erfolgt die Nichtbeförderung aus diesem Grund, begründet dies keinen Rückerstattungsanspruch. 

Im Übrigen gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der einzelnen Anlagen der Mitglieder und Partnerbetriebe sowie Bonuspartner laut Aushang. 

Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Regelungen des österreichischen internationalen Privatrechtes. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ebenso ausgeschlossen.

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